c) Hinsichtlich der Haftpflicht ist die Regelung von Art. 59b Bst. a USG50 zu beachten. Danach kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage mangels gesetzlicher Grundlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. Auch in diesem Punkt sind die Beschwerden unbegründet.