b) Die Rüge betreffend Wertverminderung von Liegenschaften betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Diese Rüge ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darauf ist nicht näher einzugehen.