a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Mobilfunkstrahlung hätte Auswirkungen auf die Liegenschafts- und Mietpreise. Sie bringen vor, zur Deckung der gesundheitlichen Langzeitfolgen fehle der Beschwerdegegnerin eine Haftpflichtversicherung, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. Allein die Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten seien, schliesse eine Haftung nicht aus. Im Sinne einer Rechtsverwahrung würden sie sich «aufgrund erfolgter Beeinträchtigungen durch Strahlenbelastung» Haftpflichtansprüche ausdrücklich vorbehalten.