Die Standortgebundenheit der geplanten Anlage ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu bejahen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Neubau der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG folglich zu Recht erteilt. Auch in diesem Punkt sind die Beschwerden unbegründet. 10. Weitere Rügen 49 Vgl. https://map.geo.admin.ch/#/map?lang=de¢er=2660000,1190000&z=1&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-fa- rbe&topic=funksender&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,f;ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&catalogNodes=funksender,403,408 (letztmals besucht am 7. August 2024).