g) Der gewählte Standort trägt auch dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung Rechnung. Die fragliche Anlage befindet sich auf einem Asphaltvorplatz des Flugplatzareals. Landwirtschaftliche Nutzflächen nach Art. 8a BauG werden nicht beansprucht. Ebenso sind keine zusätzlichen Erschliessungsstrassen oder Erschliessungsanlagen notwendig, da auf dem Flugplatzareal bereits alles vorhanden ist. Eine Verschiebung der Anlage ist weder funktechnisch, gestalterisch noch unter raumplanerischen Aspekten vorteilhafter. Die Standortgebundenheit der geplanten Anlage ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu bejahen.