Dazu kommt, dass die 5G-Signale nicht nur auf höheren Frequenzen, sondern auch auf tieferen mit längeren Reichweiten abgestrahlt werden können. Dass das AGR die Standortgebundenheit mit der Begründung bejahte, dass der Standort primär das Gebiet ausserhalb der Bauzone, inklusive der BLS-Strecke Spiez – Visp sowie der Kantonsstrasse Spiez – Kandersteg, versorgt, ist nicht zu beanstanden.