e) Im vorliegenden Fall zeigen die Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin plausibel auf, dass der Anlagenstandort die versorgungstechnischen Anforderungen zur Schliessung einer bestehenden Versorgungslücke sehr gut erfüllt. Die Antenne ermöglicht am geplanten Ort im Verbund mit den bestehenden Funkzellen REBA und RETU eine optimale Versorgung. Die geplante Anlage steht somit in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone, da sie die Kantonsstrasse und die BLS-Strecke ausserhalb der Bauzone optimal mit Mobilfunk versorgen kann.