d) Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll im vorliegenden Fall eine Versorgungslücke im Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin zwischen zwei bestehenden Standorten (REBA und RETU) schliessen und ausserhalb der Bauzone die Kantonsstrasse und die BLS-Strecke mit Mobilfunk versorgen. Dies geht aus den Abdeckungskarten betreffend die Frequenz 1800 MHz, die die Beschwerdegegnerin in die Standortbegründung vom 28. Mai 2020 integriert hat, hervor.47 Die Abdeckung von Gebieten innerhalb der Bauzone ist damit nicht primäres Ziel der neuen Anlage, auch wenn mit der Senderichtung Azimut 120 Grad das Quartier «Kien», das innerhalb der Bauzone liegt, versorgt werden kann.