der Erstellung eines Gebäudes vergleichen lässt, auf das Ästhetiknormen wie Art. 11 GBR primär zugeschnitten sind (zum Gebäudefokus vgl. Absatz 2 von Art. 11 GBR). Zum einen wird das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich der Durchmesser und die Höhe des Antennenmastes sowie die Anzahl der Antennen – in erster Linie durch die technischen Gegebenheiten bestimmt; der Gestaltungsspielraum der Mobilfunkbetreiberinnen in Bezug auf diese Elemente ist gering. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar sind und ihnen daher praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhaftet.