Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Bebauung schafft, der erheblich stört.38 Sodann verlangt Art. 11 Abs. 1 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich die Erstellung einer Mobilfunkanlage in ästhetischer Hinsicht nicht ohne Weiteres mit 35 Vgl. Geoportal des Kantons Bern (abrufbar unter: https://www.agi.dij.be.ch/de/start.html). 36 Vgl. Zonenplan der Gemeinde Reichenbach im Kandertal im Massstab 1:5000 vom 29. Mai 2006 mit Änderungen,