Auf das Bauvorhaben sind somit die allgemeinen kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften von Art. 9 Abs. 1 BauG (negative ästhetische Generalklausel) und Art. 11 Abs. 1 GBR37 (positive ästhetische Generalklausel) anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Bebauung schafft, der erheblich stört.38 Sodann verlangt Art.