Es ist fraglich, ob die Beschwerden in diesem Punkt den Rüge- und Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügen (vgl. Erwägung 6b). Diese Frage kann offen gelassen werden, da die Rüge betreffend das Orts- und Landschaftsbild ohnehin unbegründet ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.