In ihren Stellungnahmen vom 21. August 2023 monieren die Beschwerdeführenden, es müsse auch dem BAZL bekannt sein, dass es auch in der Luftfahrt «Spezialisten» gebe, welche die Piste von der falschen Seite anflögen und korrekt startende Pilotinnen und Piloten zwingen würden, in Lufträume auszuweichen, die in der massgeblichen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt nicht enthalten seien. Hinzu komme, dass es auch Luftfahrzeuge ohne Motor oder Triebwerk gebe. Dies seien beispielsweise Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitschirmflieger und Fallschirmspringer, die sich in Flugplatznähe kaum an die für Motorflugzeuge nach Reglement XY vorgesehenen Mindestflughöhen halten würden.