1. Der Sendemast stellt nicht nur kein «hochgefährliches Flughindernis» dar, sondern ist unter allen anwendbaren Kriterien überhaupt kein Luftfahrthindernis. Dies einerseits mangels Durchstossung der Schutzflächen des für alle Flugbewegungen auf diesem Flugfeld einzig massgeblichen Hindernisbegren- zungsflächen-Katasters (HBK) sowie auch mangels Erreichen der ansonsten allgemeinen Mindesthöhe für ein Luftfahrthindernis von mindestens 25 m Höhe über Grund gemäss der massgeblichen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).