a) Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich innerhalb des Flugplatzperimeters gemäss dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt, SIL vom 11. August 2021. Die geplante Mobilfunkbasisstation dient nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb. Es handelt sich somit um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m Abs. 1 LFG33. Das BAZL hat die geplante Anlage auf dem Flugplatz Reichenbach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen.