Die fachliche Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren, dass die Waldfunktion gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG32 bei sachgemässer Bauausführung nicht massgeblich behindert wird, ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Die pauschalen Bedenken der Gemeinde Reichenbach und der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental gestützt auf die fachliche Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 die Ausnahmebewilligung für die Bauten und Anlagen in Waldesnähe erteilte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7. Flugsicherheit