c) Selbst wenn auf die Rüge betreffend den Waldabstand eingetreten würde, so wäre sie unbegründet. Es ist zwar aktenkundig, dass der geplante Antennenmast den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet und der kürzeste Abstand der geplanten Antenne zur bestehenden Waldgrenze 7 m beträgt. Das zuständige Amt für Wald und Naturgefahren hat einer Ausnahmebewilligung jedoch mit Auflagen zugestimmt, weil das Vorhaben die Walderhaltung und Waldbewirtschaftung nicht zusätzlich übermässig erschwert. Die fachliche Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren, dass die Waldfunktion gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst.