Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihren Beschwerden und Stellungnahmen in keiner Weise mit den rechtserheblichen Tatsachen zum Waldabstand auseinander. Sie begründen auch nicht näher, weshalb das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilt hat. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden nachweislich Kenntnis vom Amtsbericht des Amtes für Wald und Naturgefahren vom 15. Juli 2020 hatten.31 Auf die Beschwerden betreffend den Waldabstand kann daher mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden.