b) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe der Beweismittel, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG29). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genügt nicht. Die Begründung muss sich zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss erkennen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.30 Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihren Beschwerden und Stellungnahmen in keiner Weise mit den rechtserheblichen Tatsachen zum Waldabstand auseinander.