Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 Bst. a USG).25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen somit Regelungen zum Schutz der Tiere und Pflanzen. Das Bundesgericht hat es aber bisher abgelehnt, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.26