Der Betrieb von adaptiven Antennen nach einem «worst case»-Szenario verstösst nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Insbesondere ist auch der vorgesehene Einsatz der «Beamforming»-Techno- logie mit den Vorgaben der NISV vereinbar. Die wenig substanziierte und unsachliche Kritik der Beschwerdeführenden am Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 ist nicht geeignet, die zitierte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.