Die genannten Rügen im Zusammenhang mit der nichtionisierenden Strahlung erweisen sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als unbegründet. Die vom Bund empfohlene Messmethode erweist sich aus heutiger Sicht als tauglich, wobei im vorliegenden Fall gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 28. Juli 2020 ohnehin keine Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Ebenso erweist sich das QS-System für adaptive Antennen als tauglich. Der Betrieb von adaptiven Antennen nach einem «worst case»-Szenario verstösst nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz.