Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen nicht. Weitere technische Dokumentationen zu den geplanten adaptiven Sendeantennen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. Sämtliche Beweisanträge in diesem Zusammenhang werden abgewiesen. Folglich wird auch der Antrag der Beschwerde- 19 Vgl. pag. 187 der Akten im Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/11. 20 Vgl. Bger 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1. 21 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2 f. und insb. E. 6.3.2, 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4.3,