Diese Schlussfolgerung wurde vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in zahlreichen vergleichbaren neueren Urteilen bestätigt.21 Die Beschwerdeführenden bringen zur rechnerischen Prognose der Strahlung von adaptiven Antennen im Hinblick auf die Einhaltung der NISV-Grenz- werte nichts Neues vor, was nicht bereits vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht in den zitieren neuen Urteilen ausführlich behandelt worden wäre.22 Die Berechnung nach dem Worst- Case-Szenario ist vorliegend zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Rechtsunsicherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen nicht.