e) Zur Rüge, das Büro im Obergeschoss des Hangars (Gebäude M.________strasse 11a) sei in den Baugesuchsunterlagen nicht als OMEN berechnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Es ist fraglich, ob das Büro im Obergeschoss des Hangars als OMEN gilt. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig und über längerer Zeit aufhalten, als OMEN. Nach der Praxis gilt ein Arbeitsbereich als OMEN, wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche von einer Personen oder mehreren Personen nacheinander benutzt wird.18 Gemäss den schlüssigen Abklärungen des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersim-