Im Übrigen kann zu diesem Rügepunkt auf die zutreffenden Ausführungen des AUE in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 verwiesen werden. Dass das Regierungsstatthalteramt die Zusammenfassung der Frequenzbänder 1400 MHz bis 2600 MHz gestützt auf die Beurteilung des AUE in der Stellungnahme vom 25. August 2020 in einem umhüllenden Diagramm als zulässig erachtete, ist nicht zu beanstanden.