Aus dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 ergibt sich zudem, dass die Anlage auf allen verfügbaren Frequenzen betrieben werden soll. Die geplante Mobilfunkanlage muss deshalb in allen Frequenzbänder den Anlagegrenzwert von 5 V/m einhalten. Mit dem Zusammenfassen der Frequenzbändern 1400 MHz bis 2600 MHz in einem umhüllenden Antennendiagramm ändert sich der massgebende Anlagegrenzwert von 5 V/m nicht. Im Übrigen kann zu diesem Rügepunkt auf die zutreffenden Ausführungen des AUE in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 verwiesen werden.