Zudem müsse der Spielplatz «Chalberglunte», bei dem es sich um einen öffentlichen Spielplatz handle, in den Baugesuchsunterlagen als OMEN berücksichtigt werden. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das Büro im Obergeschoss des Hangars (Gebäude M.________strasse 11a) ein OMEN sei. Sie monieren, die Beschwerdegegnerin setze alles daran, um die Existenz des Obergeschosses zu «verheimlichen», obwohl der Anlagegrenzwert dort sicher nicht eingehalten werden könne. Schliesslich stellen die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der rechnerischen Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung von adaptiven Antennen auf der Basis einer «worst case»-Betrachtung in Frage.