b) Es trifft zwar soweit ersichtlich zu, dass die Baupublikation und die aufgelegten Baugesuchsakten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Beamforming-Funktionalität der adaptiven Antennen oder auf 5G enthielten. Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen in Kenntnis der geplanten 5G-fähigen adaptiven Antennen verfasst haben. Sie waren somit in der Lage, die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen, wie ihre Ausführungen in den Einsprachen zeigen.13 Aus dem gerügten Publikationsmangel können die Beschwerdeführenden von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.