Ebenso besteht keine Veranlassung, die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden zu behandeln. Die betreffende Kritik gehen über den Streitgegenstand dieses Verfahrens hinaus.12 3. Publikation a) Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihren Beschwerden, das vorliegend zu beurteilende Baugesuch sei nicht korrekt publiziert worden. Weder in der Baupublikation noch in den Baugesuchsakten sei auf die «5G-Technik» oder das Beamforming hingewiesen worden.