Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit Korrekturfaktor betreiben wollen, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen, wie das Bundesgericht im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 entschieden und im Urteil 1C_411/2022 vom 5. Juli 2024 bestätigt hat. Auf die in den Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Ebenso besteht keine Veranlassung, die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden zu behandeln.