Ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung ist somit nicht vorgesehen und demnach nicht Gegenstand des Verfahrens. Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit Korrekturfaktor betreiben wollen, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen, wie das Bundesgericht im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 entschieden und im Urteil 1C_411/2022 vom 5. Juli 2024 bestätigt hat.