Dies ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 6. Mai 2020 (Revision: 1.7), das dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 zugrunde liegt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfahl in dieser Übergangsphase den kantonalen und den städtischen NIS-Fach- stellen, die nichtionisierende Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen Antennen zu berechnen, d.h. nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «Worst-Case-Szenario» basierend auf einem umhüllenden Antennendiagramm).11