Das Baugesuch umfasst dementsprechend keine Sendeantennen, bei denen ein Korrekturfaktor angewendet wird. Dies ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 6. Mai 2020 (Revision: 1.7), das dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 zugrunde liegt.