Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Das Feststellungsbegehren zielt auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht somit inhaltlich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und Abweisung des Baugesuchs). 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-