a) Mit ihrem Antrag in den Beschwerden vom 14. Januar 2021 verlangen die Beschwerdeführenden die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 63 NISV (vgl. Anträge Ziffer 4). Es handelt sich bei diesem Antrag um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.9 Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.