In einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren müsste deren Legitimation jedoch unter Umständen nachgewiesen werden. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die zwei Einzelbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 sowie auf die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand