Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers 30 und dem geplanten Antennenstandort beträgt rund 485 m (Luftlinie) und befindet sich ebenfalls innerhalb des Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer 30 ist daher ebenfalls beschwerdelegitimiert. Da alle Beschwerdeführenden 2 bis 29 und 31 bis 67 ihre Rechte gemeinsam in einer Kollektivbeschwerde geltend machen, kann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführenden 2 bis 29 und 31 bis 67 zur Beschwerdeführung legitimiert sind.8 In einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren müsste deren Legitimation jedoch unter Umständen nachgewiesen werden.