d) Die Beschwerdeführerin 1 wohnt an der B.________ 9 und der Beschwerdeführer 68 an der N.________strasse 113. Diese Wohnorte liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 993.9 m.7 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 sind somit beschwerdeberechtigt. Weiter ist der Beschwerdeführer 30 (Präsident des Vereins D.________) gemäss GRUDIS Eigentümer der Parzelle Reichenbach Nr. G.________ bzw. wohnt selber in der Liegenschaft O.________weg 24. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers 30 und dem geplanten Antennenstandort beträgt rund 485 m (Luftlinie) und befindet sich ebenfalls innerhalb des Einspracheperimeters.