Das AGR verweist in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 auf seine Verfügung vom 4. August 2020 und beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso seien die Anträge auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Auch sei auf die Anträge «Annahme der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichs» nicht einzutreten. Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin auch die Abweisung der übrigen Anträge.