ren die Beschwerdeführenden die rechnerische Beurteilung der adaptiven Antennen und rügen, die Mobilfunkanlage halte die Grenzwerte nicht ein. Falsch sei auch die Annahme, dass ein auf konventionelle Antennen ausgelegtes Qualitätssicherungssystem (QS-System) adaptive Antennen kontrollieren könne. Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Strahlung adaptiver Antennen nicht rechtsgenügend gemessen werden könne. Sie rügen auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und machen geltend, dass adaptive Antennen dem Gesundheitsschutz widersprechen würden.