Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/11 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Verein D.________ Beschwerdeführer 2 und 65 weitere Beschwerdeführende gemäss Liste im Anhang alle per Adresse an D.________, Herrn A.________, Präsident D.________ Herrn E.________ Beschwerdeführer 68 und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reichenbach, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 30, 3713 Reichenbach im Kandertal Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 18. Dezember 2020 (bbew 60/2020; Mobilfunkanlage mit Mast, Systemtechnik und neuen Antennen) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 4. August 2020 (G.-Nr. 2020.DIJ.3984) 1/24 BVD 110/2021/11 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juni 2020 bei der Gemeinde Reichenbach im Kan- dertal ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Flugplatz Reichenbach. Die Anlage soll auf der Parzelle Reichenbach Grundbuchblatt Nr. J.________ errichtet werden. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone, in unmittelbarer der Nähe der BLS-Strecke Spiez – Visp und der Kantonsstrasse Nr. 223 Spiez – Kandersteg. Geplant ist die Errichtung eines 20 m hohen Sendemasts mit drei Antennenkörpern und einem Technikschrank am Mastfuss. Der An- tennenmast soll südseitig neben dem bestehenden Hangar am Rande des Flugplatzperimeters gebaut werden. Vorgesehen sind neun Sendeantennen, die gemäss dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 3600 MHz senden sollen. Mit dem geplanten Antennentyp ist ein adaptiver Betrieb der Antennen möglich. Auf die maximale Sendeleistung soll kein Korrekturfaktor ange- wendet werden. Richtfunkantennen sind keine geplant. 2. Die Gemeinde Reichenbach leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regie- rungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Gegen das Vorhaben erhoben unter ande- ren die Beschwerdeführenden Einsprache. Zudem beantragten sie die Sistierung des Baubewilli- gungsverfahrens. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbericht vom 28. Juli 2020 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen und der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindli- cher Nutzung (OMEN) eingehalten. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erteilte mit Verfügung vom 4. August 2020 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 für das Bauen aus- serhalb der Bauzone. Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 erteilte das Regierungsstatt- halteramt Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe. Gleichzeitig wies das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersim- mental den Sistierungsantrag ab. 3. Gegen den Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführenden 2 bis 67 und der Beschwerdeführer 68 in separaten Eingaben vom 14. Januar 2021 drei nahezu identische Beschwerden bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 18. Dezember 2020 sei aufzuheben (u.a. wegen nachweislich falscher Angaben des Baugesuchstellers). 2. Das Baugesuch sei abzuweisen. 3. Das Baugesuch sei zur Vervollständigung der Baugesuchsakten zurückzuweisen. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. 5. Das Baugesuch ist zu sistieren, sollte es nicht abgewiesen werden a) bis die Vollzugshilfe vorliegt b) bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind c) ein auditiertes Qualitätssicherungssystem vorliegt d) ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt e) wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass adaptive Antennen keine Schädigung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zur Folge hat. 6. Annahme der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichsbegehren Sie erheben eine Vielzahl von formellen und materiellen Rügen, die sich im Wesentlichen gegen den Einsatz von adaptiven Sendeantennen richten. Zusammenfassend rügen sie die mangelhafte Publikation des Baugesuchs und die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen. Weiter kritisie- 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2/24 BVD 110/2021/11 ren die Beschwerdeführenden die rechnerische Beurteilung der adaptiven Antennen und rügen, die Mobilfunkanlage halte die Grenzwerte nicht ein. Falsch sei auch die Annahme, dass ein auf konventionelle Antennen ausgelegtes Qualitätssicherungssystem (QS-System) adaptive Anten- nen kontrollieren könne. Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Strahlung adaptiver Antennen nicht rechtsgenügend gemessen werden könne. Sie rügen auch eine Verlet- zung des Vorsorgeprinzips und machen geltend, dass adaptive Antennen dem Gesundheitsschutz widersprechen würden. Sie sind ferner der Ansicht, dass das Vorhaben einer Gesamtplanung bedürfe und stellen die Standortgebundenheit des Vorhabens in Frage. Weiter kritisieren die Be- schwerdeführenden die Unterschreitung des Waldabstandes und befürchten negative Auswirkun- gen auf das Landschaftsbild. Schliesslich thematisieren sie die Wertverminderung von Liegen- schaften, die fehlende Haftpflicht und eine fehlerhafte Interessenabwägung. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, vereinigte die drei Be- schwerden in einem Verfahren. Es führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und gab dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 reichte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Vorakten ein. Ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, verzichtete es auf eine ausführliche Stellungnahme und verwies auf die Begründung im angefochtenen Gesamtentscheid. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 hält das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental ergänzend fest, dass die Räume im Obergeschoss des Hangars (M.________strasse 11a) gemäss seinen Abklärungen keine OMEN darstellen würden. Das AGR verweist in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 auf seine Verfügung vom 4. August 2020 und beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso seien die Anträge auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Auch sei auf die Anträge «Annahme der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichs» nicht einzutreten. Schliesslich beantragt die Be- schwerdegegnerin auch die Abweisung der übrigen Anträge. Zusammen mit der Beschwerdeant- wort reichte die Beschwerdegegnerin ein neues Standortdatenblatt mit Datum vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) ein. Dieses beinhaltete neu eine zusätzliche Berechnung der Immissions- feldstärke im Obergeschoss des Hangars. Die beantragte Antennenkonfiguration blieb unverän- dert. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 zum Schluss, dass sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung aus den Beschwerderügen keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Änderung seines Fachberichts vom 28. Juli 2020 erfordern würden. Die Gemeinde Reichenbach reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2021 die gestempelten Pläne ein und verweist, ohne einen formellen Antrag zu stellen, auf ihre ablehnende Stellung- nahme im Amtsbericht vom 2. Juli 2020. Sie weist zudem darauf hin, dass in der Bevölkerung eine grosse Verunsicherung bezüglich der neuen 5G-Technologie, insbesondere bezüglich der Sicher- heit und der Langzeitfolgen der 5G-Strahlung, bestehe. 5. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege. Nachdem sich weder die Beschwerdegegnerin noch die übrigen Verfahrensbeteiligten der beabsichtigten Verfahrenssistierung widersetzten, sis- tierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. 6. Am 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 ent- schieden. In der Folge hob das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2023 die Sis- tierung des Verfahrens auf und führte dieses weiter. Mit gleicher Verfügung forderte es das Bun- desamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Neubau der Mobilfunk- 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/24 BVD 110/2021/11 anlage einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden müsse oder nicht. Weiter ersuchte des Rechtsamt das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental um Zustellung von Fotos der örtlichen Verhältnisse. Schliesslich forderte das Rechtsamt das AUE auf, zum revidierten Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 25. April 2023 setzte das Rechtsamt dem BAZL auf dessen Ersuchen hin eine Frist zur Durch- führung einer luftfahrtspezifischen Prüfung. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 teilte das AUE mit, dass die zusätzliche Berechnung im neuen Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) korrekt sei. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental reichte dem Rechtsamt mit Schreiben vom 3. Mai 2023 eine Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 teilte das BAZL mit, dass es dem Vorhaben ohne Auflagen zustimme. Danach erhielten die Verfahrens- beteiligten mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Mai 2023 und die Beschwerdeführenden mit drei separaten, inhaltsgleichen Ein- gaben vom 28. Juni 2023 Gebrauch. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental und die Gemeinde Reichenbach reichten keine Schlussbemerkungen ein. 7. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 forderte das Rechtsamt das AUE und das BAZL auf, zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023, na- mentlich zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes und zur Flugsicherheit, Stellung zu nehmen. Das AUE äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2023 zu den Kritikpunkten der Beschwer- deführenden betreffend Immissionsschutz und das BAZL in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2023 zu den Kritikpunkten betreffend Flugsicherheit. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegen- heit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, in Bestätigung ihrer Ausführungen und Anträge in der Beschwerdeant- wort vom 29. Januar 2021 verzichte sie auf weitere Bemerkungen. In ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2023 bestreiten die Beschwerdeführenden die Ausführungen des BAZL und des AUE. Zudem beantragen sie, das AUE habe die angeblichen Grundlagen der Hersteller für die Antennendiagramme zu den Akten zu geben, um diese für sie einsehbar zu machen. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Fach- behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental ist ein Gesamtent- scheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit zuständig zur Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, der Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 und der Beschwerde des Beschwerdeführers 68. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1, 2 bis 67 und 68 haben sich am vorinstanzlichen Ver- 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/24 BVD 110/2021/11 fahren als Einsprecherinnen und Einsprecher beteiligt und sind mit ihren Einsprachen nicht durch- gedrungen. Sie sind daher formell beschwert. c) Neben der formellen ist aber auch die materielle Beschwer erforderlich. Bei Mobilfunkanla- gen gilt hinsichtlich der Strahlung als beschwerdebefugt, wer sich im Perimeter befindet, in dem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.5 Nach dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) beträgt der Einspracheradius 993.9 m.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Einspracheperimeters im Standortdatenblatt nicht korrekt ist. Der vor- gesehene Einsatz der «Beamforming»-Technik wird unter anderem durch umhüllende Antennen- diagramme berücksichtigt, die dem Standortdatenblatt beiliegen. Das umhüllende Antennendia- gramm umfasst alle Antennendiagramme oder Beams, die theoretisch im massgebenden Be- triebszustand auftreten können und ist korrekt (vgl. Erwägung 4c). Die Berechnung des Einspra- cheperimeters ist daher nicht zu beanstanden. Aus den in ihren Beschwerden eingefügten Abbil- dungen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Die Beschwerdeführerin 1 wohnt an der B.________ 9 und der Beschwerdeführer 68 an der N.________strasse 113. Diese Wohnorte liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 993.9 m.7 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 sind somit beschwerdeberech- tigt. Weiter ist der Beschwerdeführer 30 (Präsident des Vereins D.________) gemäss GRUDIS Eigentümer der Parzelle Reichenbach Nr. G.________ bzw. wohnt selber in der Liegenschaft O.________weg 24. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers 30 und dem geplanten Antennenstandort beträgt rund 485 m (Luftlinie) und befindet sich ebenfalls innerhalb des Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer 30 ist daher ebenfalls beschwerdelegitimiert. Da alle Beschwerdeführenden 2 bis 29 und 31 bis 67 ihre Rechte gemeinsam in einer Kollektiv- beschwerde geltend machen, kann offengelassen werden, ob auch die Beschwerdeführenden 2 bis 29 und 31 bis 67 zur Beschwerdeführung legitimiert sind.8 In einem allfälligen verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren müsste deren Legitimation jedoch unter Umständen nachgewie- sen werden. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die zwei Einzel- beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 sowie auf die Kollektiv- beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Mit ihrem Antrag in den Beschwerden vom 14. Januar 2021 verlangen die Beschwerde- führenden die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 63 NISV (vgl. Anträge Ziffer 4). Es handelt sich bei diesem Antrag um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.9 Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Das Feststellungsbegehren zielt auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht somit inhaltlich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und Abweisung des Baugesuchs). 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 17a Lemma 11. 6 Vgl. hinter pag. 176 in den Beschwerdeakten des Rechtamts der BVD. 7 Siehe Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision 1.8) in den Beschwerdeakten des Rechtamts der BVD. 8 VGE 2015/167 vom 25. April 2017 E. 1.2 und 2016/1 vom 16. Dezember 2016 E. 1.2. 9 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2. 5/24 BVD 110/2021/11 b) Das Baugesuch vom 13. Mai 2020 für den streitigen Neubau der Mobilfunkanlage wurde noch vor der Publikation des Nachtrags «Adaptive Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugs- empfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL10 (nachfol- gend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung) und vor der Revision von Ziffer 6 Anhang 1 NISV einge- reicht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Regelung für den Korrekturfaktor. Das Baugesuch umfasst dementsprechend keine Sendeantennen, bei denen ein Korrekturfaktor angewendet wird. Dies ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 6. Mai 2020 (Revision: 1.7), das dem an- gefochtenen Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 zugrunde liegt. Das Bundesamt für Um- welt (BAFU) empfahl in dieser Übergangsphase den kantonalen und den städtischen NIS-Fach- stellen, die nichtionisierende Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen Antennen zu berechnen, d.h. nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleis- tung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «Worst-Case-Szenario» basierend auf einem umhüllen- den Antennendiagramm).11 Im vorliegenden Fall wurde das umstrittene Antennenprojekt nach dem vom BAFU empfohlenen «Worst-Case-Szenario» beurteilt. Dieses beinhaltet keinen Korrek- turfaktor und auch keine Mittelung der Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten. Ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleis- tung ist somit nicht vorgesehen und demnach nicht Gegenstand des Verfahrens. Sollte die Be- schwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit Korrekturfaktor be- treiben wollen, müsste sie dafür ein neues Baugesuch einreichen, wie das Bundesgericht im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 entschieden und im Urteil 1C_411/2022 vom 5. Juli 2024 bestätigt hat. Auf die in den Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Korrekturfak- tor ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Ebenso besteht keine Ver- anlassung, die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführen- den zu behandeln. Die betreffende Kritik gehen über den Streitgegenstand dieses Verfahrens hin- aus.12 3. Publikation a) Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihren Beschwerden, das vorliegend zu beurteilende Baugesuch sei nicht korrekt publiziert worden. Weder in der Baupublikation noch in den Bauge- suchsakten sei auf die «5G-Technik» oder das Beamforming hingewiesen worden. b) Es trifft zwar soweit ersichtlich zu, dass die Baupublikation und die aufgelegten Baugesuchs- akten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Beamforming-Funktionalität der adaptiven Antennen oder auf 5G enthielten. Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen in Kenntnis der geplanten 5G-fähigen adaptiven Antennen verfasst haben. Sie waren somit in der Lage, die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen, wie ihre Ausführungen in den Einsprachen zeigen.13 Aus dem gerügten Publikationsmangel können die Beschwerdeführenden von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Perso- nen, die den 5G-fähigen adaptiven Antennen kritisch gegenüberstehen, seit der Versteigerung der 10 Vgl. abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Mobilfunkanlagen > Mobilfunk: Voll- zugshilfen > 1. Vollzugsempfehlungen. 11 Vgl. S. 10 f. Ziffer 5.3 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformatio- nen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html). 12 Vgl. Bger 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 3.5 und 1C_314/2022 E. 4.2. 13 Vgl. pag. 122 ff. (Einsprache vom 17. Juli 2020 Beschwerdeführerin 1); pag. 137 ff. (Sammeleinsprache vom 11. Juli 2020 des Beschwerdeführers 68); pag. 152 ff. (Sammeleinsprache vom 21. Juli 2020 der Beschwerdeführenden 2 bis 67) in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 6/24 BVD 110/2021/11 neuen Mobilfunkfrequenzen im Frühjahr 2019 damit rechnen mussten, dass bei Baugesuchen für den Neubau von Mobilfunkanlagen neben den bisherigen Funkdiensten grundsätzlich auch die Einführung dieser neuen Technologien zur Diskussion steht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein grosser Teil der Bevölkerung ihrer Rechte nicht wahrnehmen konnte. Es ist nicht erforderlich, das Baugesuch erneut zu publizieren. 4. Baugesuchsakten und Immissionsprognose a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das zu beurteilende Baugesuch mangel- haft und unvollständig sei. Sie rügen, die Antennendiagramme der Frequenzbänder von 1400 MHz bis 2600 MHz dürften nicht in einem Antennendiagramm zusammengefasst werden. Weiter brin- gen sie in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 vor, das vertikale Antennendiagramm der adaptiven 5G-Antennen entspreche nicht der Realität. Zudem müsse der Spielplatz «Chalber- glunte», bei dem es sich um einen öffentlichen Spielplatz handle, in den Baugesuchsunterlagen als OMEN berücksichtigt werden. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das Büro im Obergeschoss des Hangars (Gebäude M.________strasse 11a) ein OMEN sei. Sie monieren, die Beschwerdegegnerin setze alles daran, um die Existenz des Obergeschosses zu «verheimli- chen», obwohl der Anlagegrenzwert dort sicher nicht eingehalten werden könne. Schliesslich stel- len die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der rechnerischen Beurteilung der nichtioni- sierenden Strahlung von adaptiven Antennen auf der Basis einer «worst case»-Betrachtung in Frage. b) Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin die Abstrahlcharakteristik der Antenne für die Frequenzbänder 1400 MHz bis 2600 MHz in umhüllenden Antennendiagrammen zusammen- gefasst hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dies im vorliegenden Fall zulässig. Gemäss der Empfehlung Nr. 33 des Cercl'Air vom 16. April 2018 kann das Frequenzband 1400 MHz wahlweise den Frequenzbändern 800 MHz und 900 MHz («low band») oder den Fre- quenzbändern 1800 MHz, 2100 MHz und 2600 MHz («upper oder high band») zugeordnet werden.14 Aus dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 ergibt sich zudem, dass die Anlage auf allen verfügbaren Frequenzen betrieben werden soll. Die geplante Mobilfunkanlage muss des- halb in allen Frequenzbänder den Anlagegrenzwert von 5 V/m einhalten. Mit dem Zusammenfas- sen der Frequenzbändern 1400 MHz bis 2600 MHz in einem umhüllenden Antennendiagramm ändert sich der massgebende Anlagegrenzwert von 5 V/m nicht. Im Übrigen kann zu diesem Rü- gepunkt auf die zutreffenden Ausführungen des AUE in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 verwiesen werden. Dass das Regierungsstatthalteramt die Zusammenfassung der Fre- quenzbänder 1400 MHz bis 2600 MHz gestützt auf die Beurteilung des AUE in der Stellungnahme vom 25. August 2020 in einem umhüllenden Diagramm als zulässig erachtete, ist nicht zu bean- standen. c) Soweit die Beschwerdeführenden in ihren gleichlautenden Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 geltend machen, die dem Standortdatenblatt beigelegten vertikalen Antennendiagramme für die Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz entsprächen nicht der Realität, erweist sich ihr Einwand als nicht stichhaltig: Massgebend ist im vorliegenden Fall das Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision 1.8), das alle relevanten Parameter im Zusammenhang mit den ge- planten Sendeantennen inklusive Antennendiagramme enthält. Das massgebende Standortda- tenblatt befindet sich in den Akten. Dieses wurde den Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfü- gung vom 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Antennendiagramme wurden vom AUE als kantonale Fachbehörde geprüft. In seiner Stellung- 14 Vgl. www.cerclair.ch > Empfehlungen > Nr. 33; vgl. auch BVD 110/2020/2 vom 10. Juni 2020 E. 6c (bestätigt durch VGE 2020/255 vom 20. März 2024). 7/24 BVD 110/2021/11 nahme vom 26. Juli 2023 beanstandete das AUE die fraglichen Antennendiagramme nicht. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die vertikal umhüllenden Antennendiagramme (6313.36 ENV001) im vorliegenden Fall nicht korrekt wären. Die Annahme der Beschwerdeführenden, dass bei adaptiven 5G Antennen generell die Besonderheit bestehe, dass der vertikale Beam bis zu minus 40 Grad aus der Horizontallinie ohne Dämpfung abgesenkt werden könne, ist weder nach- vollziehbar noch belegt. Die vorliegenden Antennendiagramme decken, bezogen auf den geplan- ten Antennentyp, alle möglichen Abstrahlungsszenarien und Konstellationen ab. Dies gilt, wie das AUE in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 schlüssig erklärte, unabhängig davon, ob die Antenne adaptiv betrieben werden soll oder nicht. Zudem können die Antennendiagramme je nach verwendetem Antennentyp unterschiedliche Ausprägungen annehmen. Dies wird in den Erläute- rungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) deutlich.15 Es bestehen somit keine Gründe, an der Beurteilung des AUE zu zweifeln, wobei der fachlichen Beurteilung des AUE re- gelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt.16 Zudem ergeben sich die zulässigen Neigungswinkel aus dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8). Diese Winkel sowie die im Standortdatenblatt nachgesuchten Sendeleistungen sind für die Beschwerdegegne- rin verbindlich. Auf die Einholung weiterer Unterlagen zu den Antennendiagrammen kann daher verzichtet werden. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 21. August 2023, das AUE habe die «angeblichen» Grundlagen der Antennenhersteller, die den Antennendiagrammen im Standortdatenblatt zugrunde liegen, zu den Akten zu geben, wird abge- wiesen. d) Auch aus dem Einwand, der Spielplatz «Chalberglunte» sei in den Baugesuchsunterlagen nicht als OMEN berücksichtigt worden, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten. Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV sind im Standortdatenblatt die Immissions- feldstärken der drei höchstbelasteten OMEN anzugeben. Selbst wenn der fragliche Spielplatz ein OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV wäre, was fraglich ist, müsste er nicht im Standort- datenblatt aufgeführt werden. Die Distanz zwischen dem geplanten Antennenstandort und dem fraglichen Spielplatz beträgt ca. 250 m Luftlinie und liegt deutlich ausserhalb des Anlageperime- ters von 149.09 m. Damit liegt der fragliche Kinderspielplatz so weit von der geplanten Mobilfunk- basisstation entfernt, dass es zu keiner Überschreitung des Anlagegrenzwertes kommen kann, wie aus der schlüssigen Stellungnahme des AUE vom 25. August 2020 hervorgeht.17 Der fragliche Spielplatz würde somit nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN gehören. Das ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8) und dem beigelegten Situations- plan, in dem die untersuchten OMEN mit einem Kreuz gekennzeichnet sind. Dass der fragliche Spielplatz «Chalberglunte» nicht näher untersucht und im Standortdatenblatt nicht als OMEN be- zeichnet wurde, ist nicht zu beanstanden. e) Zur Rüge, das Büro im Obergeschoss des Hangars (Gebäude M.________strasse 11a) sei in den Baugesuchsunterlagen nicht als OMEN berechnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Es ist fraglich, ob das Büro im Obergeschoss des Hangars als OMEN gilt. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig und über längerer Zeit aufhalten, als OMEN. Nach der Praxis gilt ein Arbeitsbereich als OMEN, wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche von einer Personen oder mehreren Personen nacheinander benutzt wird.18 Gemäss den schlüssigen Abklärungen des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersim- 15 Vgl. S. 12 f. Ziffer 5.4 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV (abrufbar unter: abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Mobilfunk- anlagen > Mobilfunk: Vollzugshilfen > 1. Vollzugsempfehlungen). 16 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 17 Vgl. pag. 90 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 18 Vgl. Wittwer Benjamin, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., S. 80; VGE 2020/409 vom 15. Februar 2022 E. 3.4. 8/24 BVD 110/2021/11 mental werden die Räume im Obergeschoss, ein Sitzungszimmer und ein Schulungsraum, selten, unregelmässig und nur kurzzeitig von wenigen Personen für Sitzungen und Schulungen genutzt. Die Frage, ob das Büro im Obergeschoss des Hangars als OMEN zu qualifizieren ist, kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeant- wort vom 29. Januar 2021 ein neues Standortdatenblatt mit Datum vom 22. Januar 2021 (Revi- sion: 1.8) ein. Massgeblich ist somit das Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 (Revision: 1.8). Dieses ersetzt das Standortdatenblatt vom 6. Mai 2020 (Revision 1.7). Darin berechnete die Be- schwerdegegnerin die Immissionsfeldstärke in den Räumen im Obergeschoss des Hangars, un- abhängig davon, wie diese genutzt werden und ob sie als OMEN im Sinne der NISV zu qualifizie- ren sind. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 22. Januar 2021 beträgt die elektrische Feldstärke in den Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hangars 2.32 V/m (vgl. OMEN 7). Das AUE hat das neue Standortdatenblatt vom 21. Januar 2021 (Revision: 1.8) geprüft. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 befand es, dass die Berechnungen korrekt sind. In derselben Stellungnahme stellte das AUE fest, dass der Fachbericht vom 28. Juli 2020 weiterhin seine Gültigkeit behalte. Es steht somit fest, falls das Büro im Obergeschoss des Hangars ein OMEN wäre, würde dort der Anlagegrenzwert von 5 V/m gemäss der rechnerischen Prognose mit grosser Reserve eingehal- ten. Zu diesem Befund gelangte das AUE bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021.19 f) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im massgebenden Standortdatenblatt vom 22. Ja- nuar 2021 (Revision: 1.8) die für die Berechnung der Immissionsfeldstärke erforderlichen Para- meter aufgeführt. Im Standortdatenblatt sind die drei höchstbelasteten OMEN ausgewiesen und in den Beilagen zum Standortdatenblatt finden sich die korrekten umhüllenden Antennendia- gramme. Eine rechnerische Prognose der nichtionisierenden Strahlung nach einer «worst case»- Betrachtung der adaptiven Antennen ist somit möglich. Ob die Antennen mit den im Standortda- tenblatt angegebenen Sendeleistungen im Frequenzband 3400 bis 3600 MHz viel zu tief sind und deshalb ein 5G-Netz gar nicht betrieben werden kann, ist für die Beurteilung der Einhaltung der massgeblichen Grenzwerten der NISV – entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 – nicht ausschlaggebend.20 Soweit die Beschwerde- führenden weitergehend die Rechtmässigkeit der rechnerischen Beurteilung der nichtionisieren- den Strahlung von adaptiven Antennen aufgrund einer «worst case»-Betrachtung in Frage stellen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat sich im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Fall Steffisburg) eingehend mit adaptiven Antennen befasst, die nach einem «worst case»-Szenario beurteilt wurden. Es kam zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, die «worst case»-Betrachtungsmethode für adaptive Antennen in Frage zu stellen. Diese Schlussfolgerung wurde vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in zahlreichen ver- gleichbaren neueren Urteilen bestätigt.21 Die Beschwerdeführenden bringen zur rechnerischen Prognose der Strahlung von adaptiven Antennen im Hinblick auf die Einhaltung der NISV-Grenz- werte nichts Neues vor, was nicht bereits vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht in den zitieren neuen Urteilen ausführlich behandelt worden wäre.22 Die Berechnung nach dem Worst- Case-Szenario ist vorliegend zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Rechtsunsi- cherheiten bezüglich der rechnerischen Prognose und der Einhaltung der Grenzwerte bestehen nicht. Weitere technische Dokumentationen zu den geplanten adaptiven Sendeantennen sind ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. Sämtliche Beweisanträge in diesem Zusammenhang werden abgewiesen. Folglich wird auch der Antrag der Beschwerde- 19 Vgl. pag. 187 der Akten im Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/11. 20 Vgl. Bger 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1. 21 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2 f. und insb. E. 6.3.2, 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5, 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 5.1; 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 3.4; VGE 2020/339 vom 21. Februar 2024 E. 3.4, VGE 2020/100 vom 21. Februar 2024 E. 3.5, VGE 2020/375 vom 21. Februar 2024 E. 3.5. 22 Vgl. Urteile in der Fussnote 21. 9/24 BVD 110/2021/11 führenden, das Baugesuch sei zur Vervollständigung der Baugesuchsakten zurückzuweisen, ab- gewiesen. g) Ein adaptiver Betrieb mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung ist, wie in der Erwägung 2b ausgeführt, nicht vorgesehen. Auch sind die dem Standortdatenblatt beigelegten umhüllenden Antennendiagramme, wie erwähnt, nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023, der Grenzwert sei infolge der Anwendung des Korrekturfaktors und infolge eines falschen Antennendiagramms überschrit- ten, gehen daher ins Leere. Im vorliegenden Fall hat das AUE die Änderung der geplanten Mobil- funkanlage unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes geprüft. Es kommt im Fachbericht vom 28. Juli 2020 und in seinen Stellungnahmen vom 18. Februar 2021 und 26. Juli 2023 zum Schluss, dass die geplante Mobilfunk-Basisstation den Anlagegrenzwert an allen OMEN rechne- risch einhält. Es besteht kein Anlass, die Fachmeinung des AUE anzuzweifeln. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Vorsorgeprinzip, Gesundheitsschutz und weitere immissionsrechtliche Rügen a) Zusammenfassend kritisieren die Beschwerdeführenden weiter, dass das derzeitige QS- System nicht geeignet sei, die Einhaltung der Grenzwerte durch adaptive Antennen zu überwa- chen. Es existiere auch keine taugliche Methode, um die Strahlung von adaptiven Antennen zu messen. Sie rügen auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und machen geltend, dass adap- tive Antennen gegen den Gesundheitsschutz verstossen würden. Das Bundesgericht und das Ver- waltungsgericht haben sich mit den Rügepunkten zum QS-System, zur Messmethode, zum Vor- sorgeprinzip und zum Gesundheitsschutz detailliert auseinandergesetzt und dabei auch den ak- tuellen Stand der Wissenschaft berücksichtigt. Dabei setzte sich das Bundesgericht auch ausführ- lich mit verschiedenen neuen Studien, insbesondere auch solchen zum oxidativen Stress und mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Pulsationen, auseinander (vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5, 8 und 9, 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4 und 6, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.4, 6.4 und 7, 1C_196/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4, 5 und 6, 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 7, 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 6, 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4, 5 und 6; VGE 2020/339 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4 und 5, VGE 2020/100 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4, und 5, VGE 2020/375 vom 21. Februar 2024 E. 3.6, 4 und 5). Die genannten Rügen im Zusammenhang mit der nichtionisierenden Strah- lung erweisen sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als unbegründet. Die vom Bund emp- fohlene Messmethode erweist sich aus heutiger Sicht als tauglich, wobei im vorliegenden Fall gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 28. Juli 2020 ohnehin keine Abnahmemessun- gen durchgeführt werden müssen, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Ebenso erweist sich das QS-System für adaptive Antennen als tauglich. Der Betrieb von adaptiven Antennen nach einem «worst case»-Szenario verstösst nicht gegen das Vorsorgeprinzip oder den Gesundheitsschutz. Insbesondere ist auch der vorgesehene Einsatz der «Beamforming»-Techno- logie mit den Vorgaben der NISV vereinbar. Die wenig substanziierte und unsachliche Kritik der Beschwerdeführenden am Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 ist nicht geeignet, die zitierte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. b) Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführenden, das Vorsorgeprinzip sei verletzt, weil für Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften keine Grenzwerte bestünden. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Baubewilligungsbehörde habe bei den zu- 10/24 BVD 110/2021/11 ständigen Stellen Studien über Insekten sowie deren Lebensräume und Pflanzen im Zusammen- hang mit Mobilfunkstrahlung im Allgemeinen und 5G im Besonderen einzufordern. c) Es trifft zwar zu, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren und Pflanzen zugeschnitten sind.23 Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind.24 Die Ein- zelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13 bis 15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 Bst. a USG).25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen somit Regelun- gen zum Schutz der Tiere und Pflanzen. Das Bundesgericht hat es aber bisher abgelehnt, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.26 Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Studien, die sich auf angebliche Ge- sundheitsschädigungen beim Menschen beziehen, lassen auf keine konkrete Gefährdung von Tie- ren und Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung schliessen. Das BAFU als zuständige Fach- behörde des Bundes hat die Forschung und technische Entwicklung in diesem Bereich zu verfol- gen und gegebenenfalls die Anpassung oder den Erlass von Grenzwerten zu beantragen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Das BAFU ist nicht untätig geblieben: Es hat sieben Forschungsprojekte zu den Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Ge- sundheit und Umwelt, unter anderem auch zu Insekten, in Auftrag gegeben.27 Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführenden kann eine Unschädlichkeit von Mobilfunkstrahlung formalwissen- schaftlich nicht bewiesen werden. So kann nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit einer anderen Methode, an anderen Personen, unter anderen Umständen etwas beob- achtet wird, was den bisherigen Beobachtungen widerspricht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Verordnungsrecht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehenden Gesundheitsgefahren hinreichend Rechnung trägt. Das Vorsorgeprinzip ist somit nicht verletzt. Es besteht keine rechtliche Grund- lage, die Baubewilligungsbehörde zu verpflichten, von den zuständigen Stellen Studien über In- sekten sowie deren Lebensräume und Pflanzen im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung im Allgemeinen und 5G im Besonderen zu verlangen. Der diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf weitere Studien, ohne näher darzulegen, inwie- fern diese Studien zwingend eine Anpassung der Grenzwerte gebieten würden und dass diese Studien den anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen würden. Daraus können sie im Beschwerdeverfahren von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist Sache des BAFU, die Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit hin zu prüfen und, wie erwähnt, gegebenenfalls dem Verordnungsgeber eine Anpassung der Grenzwerte zu beantragen. Auch in diesem Punkt erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. 6. Waldabstand 23 Vgl. Bger 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen. 24 Vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5. 25 Vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5. 26 Vgl. BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9, 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3, 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3 und 4. 27 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/forschung.html, zuletzt besucht am 17. Juli 2024). 11/24 BVD 110/2021/11 a) Die Beschwerdeführenden thematisieren in ihren Beschwerden den Waldabstand. Sie ver- weisen auf den Amtsbericht der Gemeinde Reichenbach vom 2. Juli 2020. In diesem äusserte die Gemeinde Reichenbach pauschal Bedenken gegen die Unterschreitung des Waldabstandes.28 b) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe der Beweismittel, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG29). Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genügt nicht. Die Begründung muss sich zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss erkennen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.30 Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihren Beschwerden und Stellungnahmen in keiner Weise mit den rechtserheblichen Tatsachen zum Waldabstand auseinander. Sie begründen auch nicht näher, weshalb das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilt hat. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden nachweislich Kenntnis vom Amtsbericht des Amtes für Wald und Naturge- fahren vom 15. Juli 2020 hatten.31 Auf die Beschwerden betreffend den Waldabstand kann daher mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden. c) Selbst wenn auf die Rüge betreffend den Waldabstand eingetreten würde, so wäre sie un- begründet. Es ist zwar aktenkundig, dass der geplante Antennenmast den gesetzlichen Waldab- stand unterschreitet und der kürzeste Abstand der geplanten Antenne zur bestehenden Wald- grenze 7 m beträgt. Das zuständige Amt für Wald und Naturgefahren hat einer Ausnahmebewilli- gung jedoch mit Auflagen zugestimmt, weil das Vorhaben die Walderhaltung und Waldbewirt- schaftung nicht zusätzlich übermässig erschwert. Die fachliche Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren, dass die Waldfunktion gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG32 bei sachgemässer Bauausführung nicht massgeblich behindert wird, ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Die pau- schalen Bedenken der Gemeinde Reichenbach und der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental ge- stützt auf die fachliche Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2020 die Ausnahmebewilligung für die Bauten und Anlagen in Waldesnähe erteilte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7. Flugsicherheit a) Die geplante Mobilfunkanlage befindet sich innerhalb des Flugplatzperimeters gemäss dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt, SIL vom 11. August 2021. Die geplante Mobilfunk- basisstation dient nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb. Es handelt sich somit um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m Abs. 1 LFG33. Das BAZL hat die geplante Anlage auf dem Flugplatz Reichenbach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen. In seinem Bericht vom 23. Mai 2023 kommt das BAZL zum Schluss, dass die geplante Mobilfunkantenne kein Luftfahrthindernis darstellt und eine mögliche Beeinflussung der Flugsicherungsanlagen durch die Mobilfunkstrahlung ausgeschlossen ist. Das BAZL hat dem Vorhaben deshalb ohne Auflagen zugestimmt. 28 Vgl. pag. 51 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 30 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22. 31 Vgl. pag. 276 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 32 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). 33 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0). 12/24 BVD 110/2021/11 b) In ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 kritisieren die Beschwerdeführenden die Aus- führungen des BAZL. Sie machen erstmals und neu geltend, der Sendemast stelle am Rande einer Start- und Landebahn ein «hochgefährliches» Flughindernis dar, wenn etwa startende oder landende Flugzeuge oder Helikopter zu einem spontanen Ausweichmanöver gezwungen würden. Dies gelte umso mehr, als der Mast aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht in «rot-weiss» markiert, sondern der Farbe des Waldes angepasst werden solle. Dies sei aus fliegerischer Sicht nicht zu verantworten. Ebenfalls machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei dringend ab- zuklären, ob die Helikopter der REGA und anderer Luftrettungsdienste bei Nachteinsätzen radar- gestützte Höhenmesser im Frequenzband von 4 GHz verwenden würden. Falls dies der Fall sei, bestehe die Gefahr von Falschanzeigen durch 5G-Antennen im Frequenzbereich von 3.5 GHz. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 forderte das Rechtsamt der BVD das BAZL auf, zur Kritik der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen, insbesondere zur Gefahr von spontanen Ausweich- manövern sowie zur Gefahr von Falschanzeigen bei radargestützten Höhenmessern im Frequenz- bereich von 4 GHz im Nachteinsatz. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage hielt das BAZL in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2023 Folgendes fest: 1. Der Sendemast stellt nicht nur kein «hochgefährliches Flughindernis» dar, sondern ist unter allen anwendbaren Kriterien überhaupt kein Luftfahrthindernis. Dies einerseits mangels Durchstossung der Schutzflächen des für alle Flugbewegungen auf diesem Flugfeld einzig massgeblichen Hindernisbegren- zungsflächen-Katasters (HBK) sowie auch mangels Erreichen der ansonsten allgemeinen Mindesthöhe für ein Luftfahrthindernis von mindestens 25 m Höhe über Grund gemäss der massgeblichen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1). 2. Dazu ist noch festzuhalten, dass diese HBK-Schutzflächen ohnehin sehr restriktiv angesetzt sind, d.h. aus historischen Gründen tief wegen der früher schlechteren Leistungsstärken der Luftfahrzeuge. Gleichzeitig ist klar, dass hier keine Markierung des Mastes vorgesehen ist, weil er kein Luftfahrthindernis darstellt. 3. Selbstverständlich sind in dieser Sicherheitsbeurteilung wie gerade ausgeführt mittels des HBK alle zulässigen Flugmanöver erfasst, wobei angebliche «spontane Ausweichmanöver» sicher nicht im Bereich des Sendemastes stattfinden dürften, weil dieser direkt im bzw. angrenzend an einen Waldbereich steht und diesen (dazu sogleich) nicht oder nur wenig überragt, womit die vielen Bäume für solche nicht dort vorge- sehenen Flugbewegungen das grössere Problem darstellen würden. 4. Der Sendemast überragt mit seinen bloss ca. 20.5 m Höhe die umliegenden Bäume nach unseren Erhebungen und Experteneinschätzungen um max. 5 m betreffend einzelne Bäume, betreffend anderer wie- derum gar nicht, sprich: Einzelne Bäume in diesem Wald-Bereich, wo ohnehin keine Flugbewegungen vor- gesehen sind und stattfinden sollen, sind sogar höher. 5. Der Sendemast ist keineswegs «am Rand einer Start-und Landebahn», sondern nach unseren Be- rechnungen mindestens gut 120 m Direktdistanz von dieser entfernt (notabene gemessen vom Pistenrand und nicht der noch entfernteren Pistenmitte). 6. Zur Frage von 5G-Antennen besteht bei einem Flugfeld wie Reichenbach kein «dringender Klärungs- bedarf», da nach den Abklärungen des BAZL und der entsprechend entwickelten Praxis solche 5G-Anten- nen einzig in den An- und Abflugbereichen der Landesflughäfen Genf und Zürich eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sind. 7. Dies wird noch untermauert durch die unterschiedlichen Frequenzbereiche: Höhenmesser von Luft- fahrzeugen (inkl. Helikopter) funktionieren in einem Frequenzbereich von zwischen 4.2 bis 4.4 GHz, während 5G-Antennen in Europa einen Frequenzbereich von 3.4 bis 3.8 GHz zugewiesen erhalten haben. 13/24 BVD 110/2021/11 In ihren Stellungnahmen vom 21. August 2023 monieren die Beschwerdeführenden, es müsse auch dem BAZL bekannt sein, dass es auch in der Luftfahrt «Spezialisten» gebe, welche die Piste von der falschen Seite anflögen und korrekt startende Pilotinnen und Piloten zwingen würden, in Lufträume auszuweichen, die in der massgeblichen Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt nicht enthalten seien. Hinzu komme, dass es auch Luftfahrzeuge ohne Motor oder Triebwerk gebe. Dies seien beispielsweise Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitschirmflieger und Fallschirmsprin- ger, die sich in Flugplatznähe kaum an die für Motorflugzeuge nach Reglement XY vorgesehenen Mindestflughöhen halten würden. Insbesondere die in letzter Zeit vermehrt anzutreffenden Gleit- schirmflieger und Fallschirmspringer könnten in Reichenbach ein Problem für startende oder lan- dende Motorflugzeuge darstellen. Hinzu komme, dass im Auenwald am Rande der Piste zurzeit ein grösseres Wasserbauprojekt am Laufen sei, das einige Abholzungen vorsehe. Dies könne dazu führen, dass der geplante Antennenmast eventuell nicht mehr am Waldrand, sondern im freien Feld stehe. Diese möglicherweise neue Gefährdungssituation sei durch das BAZL zu klären. c) Für Fragen der Luftfahrt ist das BAZL die zuständige Fachbehörde. Die Beurteilung des BAZL in seinen Stellungnahmen vom 23. Mai 2023 und vom 27. Juli 2023 ist schlüssig und nach- vollziehbar. Geplant sind Sendeantennen auf den Frequenzbändern 700 bis 900 MHz, 1.4 bis 2.6 GHz und 3.6 GHz. Demgegenüber funktionieren Höhenmesser von Luftfahrzeugen (inkl. Heliko- pter) in einem Frequenzbereich von zwischen 4.2 bis 4.4 GHz. Da die Höhenmesser von Luftfahr- zeugen verglichen mit den geplanten Antennen in höheren Frequenzbereichen funktionieren, sind entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden keine negativen Beeinflussungen der Höhenmesser durch die geplanten Sendeantennen zu erwarten. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden. Zudem ist ein Antennenmast mit einer Höhe von 20 m (ohne Mastspitze) vorgesehen. Der Antennenmast durchstösst die massgebende Hindernisbegrenzungsfläche gemäss dem Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster (HBK)34 nicht, stellt aufgrund seiner gerin- gen Höhe kein Luftfahrthindernis dar, befindet sich mehr als 120 m vom Pistenrand entfernt, über- ragt Einzelbäume um maximal 5 m und einzelne Bäume des angrenzenden Auenwaldes über- haupt nicht. Dementsprechend sind im Bereich der geplanten Mobilfunkbasisstation die über 20 m hohen Bäume des Auenwaldes entlang des Kanderufers problematischer als der geplante Anten- nenmast. Dass einzelne Bäume des Auenwaldes höher sind als der geplante Antennenmast, er- gibt sich eindeutig aus den aktenkundigen, gezoomten Bildern der Fotodokumentation vom 28. April 2023 des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental und der Waldinformations- karte des Kantons Bern «Baumhöhenklassen (LiDAR)». Die gegenteilige, pauschale und unbe- legte Kritik der Beschwerdeführenden ist nicht stichhaltig. Der fachlich überzeugenden Beurteilung das BAZL folgend ist der Sachverhalt klar und es sind aus luftfahrtrechtlicher Sicht keine Auflagen erforderlich. d) Soweit die Beschwerdeführenden neu auf ein «laufendes» Wasserbauprojekt im Bereich des Flugplatzes Reichenbach verweisen, das «einige Abholzungen» vorsehe, ist Folgendes fest- zuhalten: Die Beschwerdeführenden legen nicht näher dar, um was für ein Wasserbauprojekt es sich genau handelt. Vermutlich beziehen sich die Beschwerdeführenden auf die Wasserbaubewil- ligung «Instandstellung Kander Schwelle Nr. 26». Dieses Projekt der Schwellenkorporation Rei- chenbach wurde am 31. August 2023 vom Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamtes des Kantons Bern bewilligt. Am fraglichen Waldrand, an den die geplante Mobilfunkanlage angrenzt, sind weder definitive noch temporäre Rodungen bewilligt. Von einer angeblich neuen Gefähr- dungssituation durch das Wasserbauprojekt kann daher nicht gesprochen werden und lässt die geplante Anlage entgegen den Mutmassungen der Beschwerdeführenden auch nicht «im freien Feld» erscheinen. Weitere Abklärungen dazu sind nicht erforderlich. Auch der Einwand der Be- schwerdeführenden, dass der Flugplatz Reichenbach vermehrt von Gleitschirmfliegern und Fall- 34 Vgl. https://map.geo.admin.ch/#/map?lang=de¢er=2660000,1190000&z=1&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-fa- rbe&topic=ech&layers=ch.bazl.hindernisbegrenzungsflaechen-kataster (letztmals am 7. August 2024 besucht). 14/24 BVD 110/2021/11 schirmspringern frequentiert werde und dies angeblich ein Problem für startende oder landende Motorflugzeuge darstelle, ist unbehiflich. Die Kritik vermag die schlüssige Beurteilung durch das BAZL nicht zu entkräften, zumal nicht der geplante Antennenmast, sondern angeblich die Gleit- schirmflieger und Fallschirmspringer das Problem darstellen. 8. Orts- und Landschaftsbild a) Die Beschwerdegegnerin plant, auf dem Areal des Flugplatzes Reichenbach eine neue Mo- bilfunkanlage mit einer Höhe von 20 m (ohne Blitzschutz) zu errichten. Die Anlage soll unmittelbar neben dem bestehenden Hangar auf einem asphaltierten Vorplatz gebaut werden. An der Mast- spitze sollen drei Antennenkörper mit einer Höhe von 2.20 m und einer Breite von 0.60 m installiert werden. Die Ausladung der Antennenkörper beträgt 2.60 m. Richtfunkantennen sind keine ge- plant. Der Hangar befindet sich auf der Westseite einer Waldpartie, die von Süden in Richtung Norden entlang des Kanderufers verläuft. Gemäss der Waldinformationskarte «Baumhöhenklas- sen (LiDAR)» beträgt die Höhe der umliegenden Bäume im Bereich der geplanten Antenne zwi- schen 5 bis 30 m.35 Die Waldpartie entlang der Kander wird in diesem Bereich gemäss dem Zo- nenplan der Gemeinde Reichenbach von einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet «a Kan- derauen» überlagert.36 b) Die Beschwerdeführenden bestreiten pauschal die Beurteilung der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid, wonach die geplante Antenne von Norden, Westen und Süden nur beschränkt und von Osten gar nicht einsehbar sei und keine negative Beeinträchtigung des Orts- und Land- schaftsbildes darstelle. Sie verweisen dabei auf ein Foto, das sie in die Beschwerden integriert haben. Sie legen aber mit keinem Wort dar, inwiefern die geplante Anlage das Orts- oder Land- schaftsbild erheblich stört und mit den massgeblichen Gestaltungsvorschriften nicht vereinbar wäre. Es ist fraglich, ob die Beschwerden in diesem Punkt den Rüge- und Begründungsanforde- rungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügen (vgl. Erwägung 6b). Diese Frage kann offen gelassen werden, da die Rüge betreffend das Orts- und Landschaftsbild ohnehin unbegründet ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. c) Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 die An- sicht, dass durch die Positionierung der Anlage nahe der Bäume die bestmögliche Einordung ge- währleistet sei. Die Gemeinde Reichenbach im Kandertal hat bezüglich des Orts- und Land- schaftsbildes keine Bedenken geäussert. Auch enthält die baurechtliche Grundordnung der Ge- meinde Reichenbach im Kandertal keine spezifischen Bestimmungen zu Mobilfunkanlagen. Auf das Bauvorhaben sind somit die allgemeinen kantonalen und kommunalen Gestaltungsvor- schriften von Art. 9 Abs. 1 BauG (negative ästhetische Generalklausel) und Art. 11 Abs. 1 GBR37 (positive ästhetische Generalklausel) anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, An- lagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht be- einträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Bebauung schafft, der erheblich stört.38 Sodann verlangt Art. 11 Abs. 1 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusam- men mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich die Erstellung einer Mobilfunkanlage in ästhetischer Hinsicht nicht ohne Weiteres mit 35 Vgl. Geoportal des Kantons Bern (abrufbar unter: https://www.agi.dij.be.ch/de/start.html). 36 Vgl. Zonenplan der Gemeinde Reichenbach im Kandertal im Massstab 1:5000 vom 29. Mai 2006 mit Änderungen, genehmigt am 5. März 2007 vom AGR. 37 Baureglement der Einwohnergemeinde Reichenbauch im Kandertal vom 29. Mai 2006 mit Änderungen, genehmigt am 5. März 2007 vom AGR. 38 BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13. 15/24 BVD 110/2021/11 der Erstellung eines Gebäudes vergleichen lässt, auf das Ästhetiknormen wie Art. 11 GBR primär zugeschnitten sind (zum Gebäudefokus vgl. Absatz 2 von Art. 11 GBR). Zum einen wird das Er- scheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich der Durchmesser und die Höhe des Anten- nenmastes sowie die Anzahl der Antennen – in erster Linie durch die technischen Gegebenheiten bestimmt; der Gestaltungsspielraum der Mobilfunkbetreiberinnen in Bezug auf diese Elemente ist gering. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar sind und ihnen daher praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhaftet. Dies vermag jedoch einen Bauabschlag nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, da ansonsten aus den Ästhetiknormen der Gemeinden ein flächendeckendes Verbot von Mobilfunkantennen resultieren würde, was ei- nerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumpla- nungs- und fernmelderechtlich problematisch wäre. Diese Umstände sind nach ständiger Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Bauvorhabens zu berücksichtigen.39 d) Nicht repräsentativ für die Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes ist das in den Be- schwerden enthaltene Foto des Anlagenstandortes. Es zeigt die Profilstange lediglich aus der Nähe bei schlechter Witterung, ohne dass der weitere Kontext der Umgebung erkennbar ist. Das Foto ist deshalb für die Beurteilung der Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht geeignet. Ein umfassendes Gesamtbild der örtlichen Verhältnisse in der näheren und weiteren Umgebung des Anlagestandortes vermittelt hingegen die Fotodokumentation vom 28. April 2023 des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023, ist auf den gezoomten Fotos der Fotodokumentation vom 28. April 2023 die Profilstange deutlich zu erkennen. Diese markiert den Standort und die Höhe des Antennenmastes. Die weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der geplanten Anlage ergeben sich aus den bewilligten Projektplänen. Anhand der Fotodokumen- tation vom 28. April 2023 und der genehmigten Projektpläne kann eine ästhetische Beurteilung vorgenommen werden. e) Die geplante Anlage mit einer Höhe von 20 m ist technisch bedingt, um eine Versorgungs- lücke zwischen zwei bestehenden Mobilfunkstandorten der Beschwerdegegnerin zu schliessen (vgl. Erwägung 9d). Die Anlage wird zwar von gewissen Standorten aus einsehbar sein und weist unbestritten ein gewisses Störpotential auf. Dies vermag jedoch nicht ohne Weiteres den Bauab- schlag des Vorhabens zu begründen, da eine solche Wirkung jeder Mobilfunkanlage anhaftet. Entscheidend ist, ob nach dem für Mobilfunkantennen geltenden Massstab eine übermässige Be- einträchtigung vorliegt. f) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antennenmast unmittelbar neben einem Hangar in der Nähe des Waldrands und am Hangfuss steht. Der Antennenmast ist somit nicht frei einseh- bar. Dieser Umstand mindert die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, wie die Foto- dokumentation vom 28. April 2023 zeigt. Von weiter entfernten Standorten im Westen, Osten, Nor- den und Süden ist die geplante Anlage ausserdem nicht horizontbildend und stört auch keine Dorfsilhouette oder denkmalgeschützte Gebäude, sondern wird durch den Hügelzug im Osten und die angrenzenden, teilweise höheren Auenwaldgehölze aufgefangen, wie die gezoomten Fotos der Fotodokumentation vom 28. April 2023 belegen.40 Die Fernwirkung und die Wahrnehmung der Antennenanlage wird dadurch deutlich gebrochen. Aufgrund des angrenzenden Auenwaldes ver- mag die geplante Anlage auch von näher gelegenen Standorten aus betrachtet keine landschafts- oder ortsbildrelevante Störung zu erzeugen. Denn auch von diesen Standorten aus betrachtet vermag der Auenwald eine gute Hintergrundabdeckung zu erreichen. Dies geht ebenfalls aus den 39 Vgl. zum Ganzen VGE 2020/353 vom 8. Dezember 2021 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen. 40 Vgl. gezoomte Fotos der Standorte 2, 6 und 8 der Fotodokumentation vom 28. April 2023 des Regierungsstatthalter- amts Frutigen-Niedersimmental. 16/24 BVD 110/2021/11 Fotos der Fotodokumentation vom 28. April 2023 hervor.41 Schliesslich befindet sich der Anlage- standort ausserhalb des Perimeters des Landschaftsschutzgebietes «a Kanderauen». Die Ziel- setzung des Landschaftsschutzgebietes, wonach die im Schutzgebiet festgelegten natürlichen Landschaften zu erhalten sind, wird somit nicht tangiert. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der überzeugenden Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, dass mit der Errichtung der ge- planten Mobilfunkanlage keine zusätzlichen negativen Belastungen des Orts- und Landschaftsbil- des resultieren. Vor dem Hintergrund der für Mobilfunkanlagen reduzierten Anforderungen an die Ästhetik fügt sich die Mobilfunkanlage rechtsgenüglich in das Orts- und Landschaftsbild ein und es kann von einer guten Gesamtwirkung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 GBR gesprochen werden. Die Gemeinde Reichenbach im Kandertal hat sich im Beschwerdeverfahren nicht kritisch zur ästheti- schen Beurteilung der Vorinstanz geäussert und auch keine Gutheissung der Beschwerde bean- tragt. Auch der Aspekte der Gemeindeautonomie stehen somit einer positiven Beurteilung nicht entgegen. 9. Fehlende Gesamtplanung und Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden rügen, ein «lokaler» Bedarf für eine 5G-Antenne in der Landwirt- schaftszone sei nicht vorhanden. Auch die Beschwerdegegnerin begründe den Bau ausserhalb der Bauzone nicht mit «lokalem» Bedarf, sondern mit «Funklöchern» und kommendem Bedarf auf der Transitachse Spiez – Kandersteg. Bei einer nochmaligen Messung vor Ort zwischen den bei- den Antennen (Wurmeren und Wengi) seien erneut keine Funklöcher festgestellt worden. Die Re- sultate seien sogar noch besser, so dass auch ein möglicher Mehrbedarf mit den bestehenden Anlagen abgedeckt sei. Von Seiten der Beschwerdegegnerin würden keine aktuellen Resultate vorliegen, die den Mehrbedarf oder Funklöcher ausweisen würden. Zudem würden 5G-Antennen eine Reichweite von 150 bis 200 m erreichen, wohingegen die Transitachse mehr als 300 m vom geplanten Standort entfernt liege. Die geplanten 5G-Antennen würden somit den Zweck nicht er- füllen. Zudem rügen sie, es fehle eine Gesamtplanung für den 5G-Standard. b) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Das FMG42 kennt anders als das EleG43 kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.44 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Tech- nologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dem geplanten Neubau einer Mobilfunkanlage stehen demzufolge keine Planungshindernisse entgegen. Die Rüge der fehlen- den Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen und -antennen erweist sich als unbegründet. c) Es ist unbestritten, dass der Bau und der Betrieb einer Mobilfunkanlage in der Landwirt- schaftszone nicht zonenkonform sind und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets setzt vor- 41 Vgl. Fotos der Standorte 1, 5 und 3 der Fotodokumentation vom 28. April 2023 des Regierungsstatthalteramts Fruti- gen-Niedersimmental. 42 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 43 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0). 44 Vgl. Bger 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1, 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 und 2.4, zuletzt bestätigt in Bger 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 8.1. 17/24 BVD 110/2021/11 aus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Bst. a) und dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundes- gerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn ge- wichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bau- zone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebunden- heit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet.45 Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen gelten rechtsprechungs- gemäss dann als absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funk- technischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genü- gender Weise beseitigt werden kann.46 Zudem kann die relative Standortgebundenheit grundsätz- lich bejaht werden, wenn die betreffende Mobilfunkanlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne kann nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 24 Bst. b RPG entge- genstehen. d) Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll im vorliegenden Fall eine Versorgungslücke im Mo- bilfunknetz der Beschwerdegegnerin zwischen zwei bestehenden Standorten (REBA und RETU) schliessen und ausserhalb der Bauzone die Kantonsstrasse und die BLS-Strecke mit Mobilfunk versorgen. Dies geht aus den Abdeckungskarten betreffend die Frequenz 1800 MHz, die die Be- schwerdegegnerin in die Standortbegründung vom 28. Mai 2020 integriert hat, hervor.47 Die Ab- deckung von Gebieten innerhalb der Bauzone ist damit nicht primäres Ziel der neuen Anlage, auch wenn mit der Senderichtung Azimut 120 Grad das Quartier «Kien», das innerhalb der Bauzone liegt, versorgt werden kann. Die Abdeckungskarten, die die Beschwerdegegnerin im Baubewilli- gungsverfahren eingereicht hat, sind für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung ein gutes und wichtiges Hilfsmittel. Darauf kann abgestellt werden.48 Soweit die Beschwerdeführen- den auf angeblich eigene Messungen verweisen, nach denen zwischen den Antennen Wurmeren (Standort REBA) und Wengi (Standort RETU) keine Versorgungslücke bestehe, können sie dar- aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist unklar, was sie für Messungen durchgeführt haben und auf welche Frequenz sich die Messungen beziehen. e) Im vorliegenden Fall zeigen die Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin plausibel auf, dass der Anlagenstandort die versorgungstechnischen Anforderungen zur Schliessung einer be- stehenden Versorgungslücke sehr gut erfüllt. Die Antenne ermöglicht am geplanten Ort im Ver- bund mit den bestehenden Funkzellen REBA und RETU eine optimale Versorgung. Die geplante Anlage steht somit in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirt- schaftszone, da sie die Kantonsstrasse und die BLS-Strecke ausserhalb der Bauzone optimal mit Mobilfunk versorgen kann. Die Kritik der Beschwerdeführenden, die 5G-Antennen würden ledig- lich eine Reichweite von 150 bis 200 m erreichen, wohingegen die Transitachse mehr als 300 m vom geplanten Standort entfernt liege, kann nicht gehört werden. Zunächst ist unklar, was die Beschwerdeführenden mit dem Begriff «5G-Antennen» genau meinen. Die 5G-Technologie kann sowohl mit konventionellen als auch mit sogenannten adaptiven Antennen verwendet werden. Der Begriff «5G-Antenne» wird deshalb oft mit dem Begriff «adaptive Antenne» gleichgesetzt. Anders 45 Vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen. 46 zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit Hinweisen; Bger 1 C_1 1/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.3. 47 Vgl. pag. 20 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 48 Vgl. Bundesamt für Umwelt al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010, S. 44. 18/24 BVD 110/2021/11 als die Beschwerdeführenden meinen, hat die Beschwerdegegnerin die Anlage nicht auf adaptive Antennen im Frequenzband 3600 MHz beschränkt. Die geplante Mobilfunkbasisstation umfasst mehrerer Antennen, die auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 3600 MHz senden sollen. Im Frequenzband 1400 bis 2600 MHz ist die höchste Sende- leistung vorgesehen. In diesem Frequenzband ist gemäss den Abdeckungskarten denn auch eine Versorgungslücke nachgewiesen. Dazu kommt, dass die 5G-Signale nicht nur auf höheren Fre- quenzen, sondern auch auf tieferen mit längeren Reichweiten abgestrahlt werden können. Dass das AGR die Standortgebundenheit mit der Begründung bejahte, dass der Standort primär das Gebiet ausserhalb der Bauzone, inklusive der BLS-Strecke Spiez – Visp sowie der Kantonsstrasse Spiez – Kandersteg, versorgt, ist nicht zu beanstanden. f) Im angefochtenen Entscheid führte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental aus, die Mobilfunkanlage komme auf einem betonierten Bereich des Grundstücks zu stehen, das landwirtschaftlich nicht nutzbar sei. Aus der Standortbegründung vom 28. Mai 2020 der Beschwer- degegnerin ergibt sich weiter, dass innerhalb eines Kilometers keine Mobilfunkanlagen zur Mitbe- nutzung zur Verfügung stehen, was sich mit der BAKOM Karte «Mobilfunkanlagen» deckt.49 Taug- liche Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone sind nicht ersichtlich. Die nächste Bauzone befindet sich zwar im Ortsteil «Kien», welcher sich auf der gegenüberliegenden Uferseite der Kander be- findet. Mit einem allfälligen Standort im Ortsteil «Kien» würde die Mobilfunkversorgung durch den davorstehenden Auenwald entlang der Kander aber erschwert. Um eine ähnliche Versorgung zu erzielen, müsste der Antennenmast oder die Leistung der Anlage erhöht werden, was sich negativ auf den Ortbild- und Landschaftsschutz und den Gesundheitsschutz auswirken würde. Bei einer Verschiebung des Standorts weiter nach Süden oder Norden wäre ein sauberer Übergang zu den bestehenden Funkzellen REBA und RETU nicht sichergestellt, was sich negativ auf die Mobilfunk- versorgung auswirkt und unter Umständen zusätzliche Antennenstandorte in der Landwirtschafts- zone erfordern würde. Ausser Betracht fällt auch die Verlegung der Anlage Richtung Westen. Dort befindet sich die Start- und Landebahn des Flugplatzes Reichenbach. Noch weiter westlich auf der anderen Talseite, würde der Antennenmast frei in der Landschaft zu stehen kommen, da sich dort verglichen mit dem geplanten Standort keine geeignete Waldpartie zur Hintergrundabde- ckung befindet. Der fragliche Standort der Anlage eignet sich somit nicht nur aus funktechnischen, sondern auch aus ästhetischen Gründen besonders gut für die Mobiltelefonie. g) Der gewählte Standort trägt auch dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung Rech- nung. Die fragliche Anlage befindet sich auf einem Asphaltvorplatz des Flugplatzareals. Landwirt- schaftliche Nutzflächen nach Art. 8a BauG werden nicht beansprucht. Ebenso sind keine zusätz- lichen Erschliessungsstrassen oder Erschliessungsanlagen notwendig, da auf dem Flugplatzareal bereits alles vorhanden ist. Eine Verschiebung der Anlage ist weder funktechnisch, gestalterisch noch unter raumplanerischen Aspekten vorteilhafter. Die Standortgebundenheit der geplanten An- lage ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden zu bejahen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Neubau der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort überwie- gende Interessen entgegenstehen. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG folglich zu Recht erteilt. Auch in diesem Punkt sind die Beschwerden unbegründet. 10. Weitere Rügen 49 Vgl. https://map.geo.admin.ch/#/map?lang=de¢er=2660000,1190000&z=1&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-fa- rbe&topic=funksender&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,f;ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&catalogNo- des=funksender,403,408 (letztmals besucht am 7. August 2024). 19/24 BVD 110/2021/11 a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Mobilfunkstrahlung hätte Auswirkun- gen auf die Liegenschafts- und Mietpreise. Sie bringen vor, zur Deckung der gesundheitlichen Langzeitfolgen fehle der Beschwerdegegnerin eine Haftpflichtversicherung, weshalb die Baube- willigung zu verweigern sei. Allein die Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten seien, schliesse eine Haftung nicht aus. Im Sinne einer Rechtsverwahrung würden sie sich «auf- grund erfolgter Beeinträchtigungen durch Strahlenbelastung» Haftpflichtansprüche ausdrücklich vorbehalten. Darüber hinaus argumentieren sie, dass kein öffentliches Interesse an Mobilfunkan- tennen bestehe und dass mit der Glasfasertechnologie eine sichere Alternative zu 5G gegeben sei. b) Die Rüge betreffend Wertverminderung von Liegenschaften betrifft das privatrechtliche Ver- hältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den jeweiligen (potenziellen) Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständig- keitsbereich der Zivilgerichte. Diese Rüge ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darauf ist nicht näher einzugehen. c) Hinsichtlich der Haftpflicht ist die Regelung von Art. 59b Bst. a USG50 zu beachten. Danach kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage mangels gesetzlicher Grundlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. Auch in diesem Punkt sind die Beschwerden unbegründet. d) Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversor- gung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.51 Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzes- sionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv be- gründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.52 Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen. 11. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden 1, 2 bis 67 und 68 beantragen schliesslich «Annahme der Rechtsverwahrung und das Lastenausgleichsbegehren» (vgl. Anträge Ziffer 6). b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, die durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsan- sprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD53). Indem die Bauherrschaft davon Kenntnis erhält, wird sie in die Lage versetzt, ihnen allenfalls mit einer Projektänderung Rechnung zu tragen. Nutzt ein Bauherr einen Sondervorteil, der ihm zu Lasten eines Nachbarn 50 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 51 Vgl. Benjamin Wittwer, a.a.O., S. 39 f. und 105 f.; BGE 141 II 245 E. 7.1, 132 II 485 E. 6.2.3. 52 Vgl. VGE 2020/353 vom 17. August 2020 E. 6.2. 53 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 20/24 BVD 110/2021/11 eingeräumt wird, so hat er den Nachbarn zu entschädigen (Art. 30 Abs. 1 BauG). Allfällige Las- tenausgleichsbegehren sind, innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten be- sonderen Frist bei der bezeichneten Behörde zu melden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Weder die Rechts- verwahrung noch ein Lastenausgleichsbegehren stehen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvor- habens entgegen. Rechtsverwahrungen sind im Dispositiv des Entscheids aufzunehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD) bzw. im Entscheid zu erwähnen. c) Hinsichtlich der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichsbegehrens ergibt sich folgen- des Bild: Das Regierungsstatthalteramt hat in der Publikation darauf hingewiesen, dass «Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren» schriftlich einzureichen sind. Es ist ak- tenkundig, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 67 in ihrer Einsprache vom 21. Juli 2020 gleich- zeitig eine Rechtsverwahrung und ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht haben.54 Das Re- gierungsstatthalteramt hat in den Ziffern 4.3 und 4.4 des Gesamtentscheids vom 18. Dezember 2020 die Rechtsverwahrung sowie das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden 2 bis 67 aufgeführt und davon Kenntnis genommen. Ihrem Antrag wurde somit bereits entsprochen. Den Beschwerdeführenden 2 bis 67 fehlt für die Behandlung ihres Antrages ein schutzwürdiges Interesse. Auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden 2 bis 67 ist nicht einzutre- ten. d) Anders präsentiert sich die Situation bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 68. Nach den Akten haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 im vorinstanzlichen Verfahren innert Frist keine Rechtsverwahrung angemeldet und kein Las- tenausgleichsbegehren eingereicht. Entsprechend hat das Regierungsstatthalteramt im angefoch- tenen Gesamtentscheid bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 we- der eine Rechtsverwahrung vorgemerkt noch vom Lastenausgleichsbegehren Kenntnis gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 haben somit erstmals im Beschwerde- verfahren Rechtsverwahrung geltend gemacht und ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht. e) Die Beschwerdegegnerin hat mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 68 Kenntnis von deren Rügen bezüglich die Wertminderung erlangt. Die Rechts- verwahrungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 entfalten somit mittel- bare Rechtswirkungen, auch wenn der Gesamtentscheid keinen formellen Hinweis auf die Rechts- verwahrung enthält. Ein förmlicher Hinweis auf die Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht erforderlich. f) Bezüglich der Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerde- führers 68 ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf Lastenausgleich ist nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a BauG verwirkt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wird (sofern die Ver- wirkungsfolge in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war) oder wenn die Klagefrist nicht eingehalten wird. Vorliegend ist fraglich, ob die Lastenausgleichsansprüche bezüglich der Be- schwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 nicht verwirkt sind. Zur Durchsetzung des Las- tenausgleichs muss der Anspruch innert der gesetzlichen Frist durch Klage bei der örtlichen Ent- eignungschätzungskommission geltend gemacht werden. Erst in diesem Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob ein Lastenausgleichsanspruch verwirkt ist oder nicht. Eine Ergänzung des ange- fochtenen Entscheides ist daher nicht nötig, da das Dispositiv eines Bauentscheides keinen Hin- weis auf Lastenausgleichsansprüche enthalten muss (vgl. Art. 36 Abs. 3 BewD). 12. Fazit und Sistierung 54 Vgl. pag. 152 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 21/24 BVD 110/2021/11 a) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das Antennenprojekt wurde korrekt publiziert und die Baugesuchsunterlagen sind vollständig und kor- rekt. Die Anlage hält die Grenzwerte der NISV, beurteilt nach einem Worst-Case-Szenario, ein. Aus heutiger Sicht sind auch ein taugliches QS-System und Messverfahren für die adaptiven An- tennen vorhanden. Der Betrieb adaptiver Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors wider- spricht nicht dem Vorsorgeprinzip. Es sind auch keine vorsorglichen, über die NISV hinausgehen- den Emissionsbegrenzungen zum Schutz betroffener Tiere und Pflanzen anzuordnen. Aus luft- fahrtrechtlicher Sicht sind keine Auflagen erforderlich. Das Vorhaben ist auch mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglich und die Standortgebundenheit kann bejaht werden. Die Baubewilli- gung für das geplante Antennenprojekt entspricht auch den übrigen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der von den Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 28. Juni 2023 vertretenen Auffassung ist weder das Verfahren neu zu starten noch das Projekt neu zu publizieren. b) Die BVD hat die Sistierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Entscheid des Bundesge- richts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. Baubewilligungen sind zu erteilen, wenn die planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften eingehalten sind (Art. 2 Abs. 1 BauG). Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt. Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sind nicht mehr ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend ge- macht. Die Sistierungsanträge sind daher abzuweisen. 13. Kosten a) Zu beurteilen waren zwei Einzelbeschwerden und eine Kollektivbeschwerde, die vereinigt wurden. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG55). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 pro Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV56). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr für die drei Beschwerden auf je CHF 2100.00 fest- gesetzt. Die Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemein- sam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). Gestützt auf diese Bestimmungen wird die Pau- schalgebühr für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 um CHF 1200.00 auf CHF 3300.00 erhöht. Werden, wie hier, mehrere Beschwerden in einem einzigen Entscheid beur- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen herabgesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Es rechtfertigt sich hier, die Pauschal- gebühr für die Einzelbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68 auf je CHF 1400.00 und für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 auf CHF 2200.00 zu reduzieren. Damit belaufen sich die Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 5000.00 (zwei Einzelbeschwerden à CHF 1400.00 und eine Kollektivbeschwerde à CHF 2200.00). b) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden 1 bis 68. Die Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 68 haben Verfahrenskosten von je CHF 1400.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 2 bis 67 haben Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2200.00 zu tragen; sie haften solidarisch für diesen Betrag. 55 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 56 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 22/24 BVD 110/2021/11 c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführenden 2 bis 67 und des Beschwerdeführers 68 werden abgewiesen. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführenden 2 bis 67 und des Beschwerdeführers 68 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des AGR vom 4. August 2020 und der Gesamtentscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 18. Dezember 2020 werden bestätigt. Massgeblich ist das Standortdaten- blatt (Revision 1.8) vom 22. Januar 2021. Dieses ersetzt das Standortdatenblatt (Revision: 1.7) vom 6. Mai 2020. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 5000.00. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 68 wie folgt auferlegt: Beschwerdeführerin 1 CHF 1400.00 Beschwerdeführenden 2 bis 67 CHF 2200.00 Beschwerdeführer 68 CHF 1400.00 Die Beschwerdeführenden 2 bis 67 haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solida- risch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23/24 BVD 110/2021/11 IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Verein D.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reichenbach, Gemeindeverwaltung, eingeschrie- ben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail - Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) 3003 Bern, zur Kenntnis, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 24/24