Die strittige Blocksteinmauer19 grenzt nordseitig an den erweiterten Abstellplatz. Es ist offensichtlich, dass diese einzig dazu dient, die Fläche des Abstellplatzes vom nördlich erhöhten Gelände abzugrenzen. Sie steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser begradigten Fläche und erweist sich aus denselben Gründen wie der Abstellplatz selber als nicht bewilligungsfähig (vgl. E. 3b). Sie ist weder landwirtschaftlich begründet noch steht sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG offen. Im Rahmen der summarischen Prüfung erweist sich damit diese Blocksteinmauer ebenfalls als materiell rechtswidrig.