a) Das Regierungsstatthalteramt hat mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 1.3.1) auch den Rückbau der quer zum K.________weg erstellten Blocksteinmauer im nördlichen Bereich des Platzes angeordnet und den Beschwerdeführern diesbezüglich Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegeben. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. b) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde diesbezüglich lediglich vor, dass diese Blocksteinmauer bereits seit Jahren bestehe. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass sie den Rückbau einer seit Jahren bestehenden Mauer als unzulässig bzw. als unverhältnismässig erachten.