Daher ist die Anordnung erforderlich. Schliesslich ist die Aufforstung ohne übermässigen Aufwand möglich und damit für die Beschwerdeführer zumutbar. Dass der Vertrauensgrundsatz verletzt worden wäre, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Damit ist die angeordnete Aufforstung rechtens. Dies gilt im Übrigen auch für die im Zusammenhang mit der Schaffung des Abstellplatzes angeordnete Aufschüttung zu einer Böschung, welche von den Beschwerdeführern – wie ausgeführt (E. 2b) – nicht bestritten wurde.