Eine unmittelbare Gefahr durch einen Hangrutsch, welche ein sofortiges Handeln ohne Rücksprache mit den Behörden nötig gemacht hätte, vermögen die Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu belegen. Dass der Aspekt der Hangsicherung nicht der Hauptzweck war, zeigt sich nicht nur in den Aussagen der Beschwerdeführer, welche das Vorhaben auch mit der Knappheit der Abstellflächen für die landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Fahrzeuge begründeten.13 Auch hätte eine Stützmauer mit dem reinen Zweck der Hangsicherung anders ausgeführt werden können, indem diese etwa möglichst weitgehend und