b) Ausser der fehlenden Baubewilligungspflicht bringen die Beschwerdeführer nichts gegen den von der Vorinstanz erteilten Bauabschlag für die erstellte Spritzbeton-Nagelwand vor. Dieser ist auch nicht zu beanstanden. So ist dieses Vorhaben im Rahmen des nachträglichen Baugesuchsverfahrens im realisierten Zustand zu beurteilen. Es handelt sich um eine Stützmauer, die gegen Osten hin freigelegt ist. In dieser Ausführung hatte sie primär die Vergrösserung des Abstellplatzes zum Ziel. Eine unmittelbare Gefahr durch einen Hangrutsch, welche ein sofortiges Handeln ohne Rücksprache mit den Behörden nötig gemacht hätte, vermögen die Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu belegen.