Die vorliegende Spritzbeton-Nagelwand weist eine Höhe von deutlich über 1.2 m auf.12 Sie befindet sich zudem in der Landwirtschaftszone und verändert den Raum aufgrund ihrer Grösse erheblich. Schliesslich betrifft das Vorhaben den Wald. Die Baubewilligungspflicht der umstrittenen Stützmauer ist klar zu bejahen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich um eine Notmassnahme aufgrund akuter Rutschgefahr gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer diese unmittelbare Gefahr nicht im Ansatz belegen, ändert dies nichts an der Baubewilligungspflicht der strittigen Mauer.