Die Baubewilligungsfreiheit wird jedoch durch Art. 7 BewD wieder eingeschränkt. Nach Art. 7 Abs. 1 BewD ist ein Vorhaben baubewilligungspflichtig, wenn es ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. In der Landwirtschaftszone sind daher auch die in Art. 6 BewD aufgezählten geringfügigen Vorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht besteht auch, wenn ein Bauvorhaben den Gewässerraum, den Wald oder Schutzgebiete bzw. -objekte betrifft (Art. 7 Abs. 2 BewD).