Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 BewD11). In Art. 6 BewD sind baubewilligungsfreie Vorhaben aufgezählt, wie beispielsweise Stützmauern bis zu 1.2 m Höhe (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Die Baubewilligungsfreiheit wird jedoch durch Art. 7 BewD wieder eingeschränkt.